5-932 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung
Prozedurenschlüssel 5-932 aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.
- Nicht endständig
- Zusatzkode
5-932 ist nicht endständig. Kodiert wird mit einem der 9 untergeordneten Codes.
Hinweis
Die durchgeführten organspezifischen Eingriffe sind gesondert zu kodieren
Untergeordnete Codes
- 5-932.1 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: (Teil-)resorbierbares synthetisches Material
- 5-932.2 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Composite-Material
- 5-932.4 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Nicht resorbierbares Material, ohne Beschichtung
- 5-932.5 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Nicht resorbierbares Material, mit antimikrobieller Beschichtung
- 5-932.6 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Nicht resorbierbares Material, mit Titanbeschichtung
- 5-932.7 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Nicht resorbierbares Material, mit sonstiger Beschichtung
- 5-932.8 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Biologisches Material, allogen
- 5-932.9 Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Biologisches Material, xenogen
- 5-932.a Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung: Thrombozytenangereicherte Fibrinmatrix, autogen endständig
Hinweise der übergeordneten Klassen
Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 5-932.
5-93...5-99 Zusatzinformationen zu Operationen
Hinweis
Die folgenden Positionen sind ausschließlich zur Kodierung von Zusatzinformationen zu Operationen zu benutzen, sofern sie nicht schon im Kode selbst enthalten sind. Sie sind zusätzlich zu Operationen und bei Vorliegen entsprechender Hinweise bei den Primärkodes in Kapitel 8 zu nicht operativen therapeutischen Maßnahmen anzugeben. Sie dürfen nicht als selbständige Kodes benutzt werden und sind nur im Sinne einer Zusatzkodierung zulässig