5-829.c Andere gelenkplastische Eingriffe: Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese
Prozedurenschlüssel 5-829.c aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.
- Endständig, kodierbar
- Zusatzkode
Inklusive
Implantation oder Wechsel eines Diaphysen-Implantates bei bösartiger Neubildung
Hinweis
Dieser Kode ist ein Zusatzkode
Er ist ausschließlich zu verwenden für Implantation oder Wechsel von metallischem Knochen- bzw. Gelenkersatz nach Resektion von primären und sekundären malignen Knochentumoren
Der metallische Knochen- bzw. Gelenkersatz entspricht der Länge und Dicke des entfernten Knochens
Hinweise der übergeordneten Klassen
Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 5-829.c.
5-829 Andere gelenkplastische Eingriffe
Exklusive
Resektionsarthroplastik an Gelenken der Hand (5-847 ff.)
5-82 Endoprothetischer Gelenk- und Knochenersatz
Hinweis
Eine Abtragung von Osteophyten ist nicht gesondert zu kodieren
Eine durchgeführte Knochentransplantation und -transposition ist gesondert zu kodieren (5-784 ff.)
5-78...5-86 Operationen an den Bewegungsorganen
Hinweis
Die Anwendung mikrochirurgischer Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-984)
Die Anwendung von Lasertechnik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-985 ff.)
Die Anwendung von minimalinvasiver Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-986 ff.)
Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung einer Mehrfachverletzung ist zusätzlich zu kodieren (5-981)
Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung eines Polytraumas ist zusätzlich zu kodieren (5-982 ff.)
Die Durchführung einer Reoperation ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-983)
Der vorzeitige Abbruch einer Operation ist zusätzlich zu kodieren (5-995)
Die Anwendung eines OP-Roboters ist zusätzlich zu kodieren (5-987 ff.)
Die Anwendung eines Navigationssystems ist zusätzlich zu kodieren (5-988 ff.)
Die Art des verwendeten Knorpelersatz-, Knochenersatz- und Osteosynthesematerials ist zusätzlich zu kodieren, sofern dieses nicht schon im Kode selbst enthalten ist (5-931 ff.)