5-936.2 Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien: Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 4 Arzneimittelgesetz
Prozedurenschlüssel 5-936.2 aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.
- Endständig, kodierbar
- Zusatzkode
Hinweis
Dieser Zusatzkode ist für die Verwendung von Gentherapeutika, somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten (Tissue-Engineering-Produkte) anzugeben, die im Krankenhaus hergestellt, aber nicht nach § 4b Abs. 3 Arzneimittelgesetz an andere abgegeben werden
Hinweise der übergeordneten Klassen
Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 5-936.2.
5-936 Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
Inklusive
Chondrozyten-Präparate, CAR-T-Zellen
5-93...5-99 Zusatzinformationen zu Operationen
Hinweis
Die folgenden Positionen sind ausschließlich zur Kodierung von Zusatzinformationen zu Operationen zu benutzen, sofern sie nicht schon im Kode selbst enthalten sind. Sie sind zusätzlich zu Operationen und bei Vorliegen entsprechender Hinweise bei den Primärkodes in Kapitel 8 zu nicht operativen therapeutischen Maßnahmen anzugeben. Sie dürfen nicht als selbständige Kodes benutzt werden und sind nur im Sinne einer Zusatzkodierung zulässig