5-83a Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie)
Prozedurenschlüssel 5-83a aus dem OPS 2026, amtliche Fassung des BfArM.
- Nicht endständig
5-83a ist nicht endständig. Kodiert wird mit einem der 6 untergeordneten Codes.
Hinweis
Der Zugang ist hier nicht gesondert zu kodieren
Untergeordnete Codes
- 5-83a.0 Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): Facetten-Thermokoagulation oder Facetten-Kryodenervierung
- 5-83a.1 Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): Thermomodulation der Bandscheibe
- 5-83a.2 Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): Thermokoagulation oder Kryodenervierung des Iliosakralgelenkes endständig
- 5-83a.3 Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): Radiofrequenzablation intravertebraler Nerven
- 5-83a.x Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): Sonstige endständig
- 5-83a.y Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie): N.n.bez. endständig
Hinweise der übergeordneten Klassen
Inklusiva, Exklusiva und Hinweise übergeordneter Klassen gelten auch für 5-83a.
5-83 Operationen an der Wirbelsäule
Exklusive
Operationen an Rückenmark, Rückenmarkhäuten und Spinalkanal (5-03)
Hinweis
Der offen chirurgische oder der endoskopische Zugang ist gesondert zu kodieren (5-030 ff.)(5-031 ff.)(5-032 ff.)
Aufwendige Gipsverbände sind gesondert zu kodieren (8-310 ff.)
Die computergestützte Planung von Wirbelsäulenoperationen ist zusätzlich zu kodieren (5-83w.2 ff.)
5-78...5-86 Operationen an den Bewegungsorganen
Hinweis
Die Anwendung mikrochirurgischer Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-984)
Die Anwendung von Lasertechnik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-985 ff.)
Die Anwendung von minimalinvasiver Technik ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-986 ff.)
Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung einer Mehrfachverletzung ist zusätzlich zu kodieren (5-981)
Die Durchführung der Operation im Rahmen der Versorgung eines Polytraumas ist zusätzlich zu kodieren (5-982 ff.)
Die Durchführung einer Reoperation ist, sofern nicht als eigener Kode angegeben, zusätzlich zu kodieren (5-983)
Der vorzeitige Abbruch einer Operation ist zusätzlich zu kodieren (5-995)
Die Anwendung eines OP-Roboters ist zusätzlich zu kodieren (5-987 ff.)
Die Anwendung eines Navigationssystems ist zusätzlich zu kodieren (5-988 ff.)
Die Art des verwendeten Knorpelersatz-, Knochenersatz- und Osteosynthesematerials ist zusätzlich zu kodieren, sofern dieses nicht schon im Kode selbst enthalten ist (5-931 ff.)